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Eltern- und Erziehungsgeld |
Zum 1. Januar 2011 traten im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes einige Änderungen auch für das Elterngeld in Kraft. An der Grundstruktur des Elterngeldes ändert sich nichts. Die neuen Elterngeldregelungen gelten 1. Januar 2011 für alle Elterngeldberechtigten, auch für die, die im laufenden Bezug sind.
Elterngeld gibt es seit dem 01.01.2007, um junge Familien in den ersten Lebensjahren ihrer Kinder finanziell zu unterstützen. Antragsberechtigt sind alle Familien.
Im Regelfall wird es für 12 Monate ab Geburt, unter bestimmten Voraussetzungen für 14 Monate gezahlt.
Die Höhe des Eltergeldes beträgt monatlich mindestens 300 EUR, höchstens 1.800 EUR. Grundlage für die Höhe des Bezuges ist das bisherige Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils.
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Elterngeldberechtigte
Mit einem Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes 1.200 Euro bis 1.240 Euro Die Ersatzrate des Elterngeldes sinkt schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes: 1.240 Euro, Ersatzrate: 65 Prozent.
Die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten
- Das Elterngeld wird grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt.
- Sonderregelung Elterngeldfreibetrag für EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, sie erhalten ab 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro, dies ist anrechnungsfrei.
- Verlängerte Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen (sog. Verlängerungsoption): Ab 2011 werden sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge bei den Grundsicherungsleistungen vollständig als Einkommen berücksichtigt, wenn nicht aufgrund des Einkommens vor der Geburt ein Elterngeldfreibetrag zusteht.
Mit ausländischen Einkünften Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.
Die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.
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Landeserziehungsgeld kann im Anschluss an das Elterngeld, im 2. oder 3. Lebensjahr des Kindes, beantragt werden.
Zu beachten ist, dass es eine einkommensabhängige Sozialleistung mit festgelegten Einkommensgrenzen ist und während des Bezuges das Kind/die Kinder, für die Landeserziehungsgeld beantragt wird, in keine staatlich geförderte Einrichtung gehen darf/dürfen.
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Anträge
- finden Sie im Internet unter www.familie.sachsen.de
- oder können im Amt für Jugend, Familie und Bildung an der Information oder im Sachgebiet abgeholt werden
- werden nach Posteingang bearbeitet
- müssen nicht persönlich abgegeben werden, Fehlendes wird schriftlich abgefordert
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Geburtsbescheinigung zur Beantragung für das Elterngeld
- Nachweis über Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
- Einkommensnachweise für die maßgebenden 12 Monate vor Geburt
- bei Bedarf Kindergeldnachweis
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FAQ`s
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Kontakt |
Hausanschrift
Stadt Leipzig Amt für Jugend, Familie und Bildung Abteilung Hoheitliche Jugendhilfe Sachgebiet Elterngeld Naumburger Str. 26 04229 Leipzig
Sachgebietsleiterin
Frau Gerold
Telefon
0341 123-3575, -3576, -4641
Fax
0341 123-3583
E-Mail
ja-51-24@leipzig.de
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10:30 - 12:00 Uhr
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