|
|
 |
| |
|
Gehölzschnittverbot vom 1. März bis 30. September
|
(13.02.2012)
| |
Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Dieses Verbot gilt auch für Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln und Birken auf Wohngrundstücken. Unberührt vom Verbot bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Gehölze.
Der Paragraph 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes führt einige weitere Ausnahmen auf, für welche das Verbot nicht gilt: Dazu gehören behördlich durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen sowie Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise durchgeführt werden können.
Sind darüber hinaus andere Schnittmaßnahmen an Gehölzen in der Vegetationszeit zwingend erforderlich, so bedarf es einer Genehmigung des Amtes für Umweltschutz. Eine solche Befreiung kann allerdings nur gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder die Durchführung im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Auf Antrag sind diese Voraussetzungen zu prüfen, bevor ein kostenpflichtiger Bescheid ergeht. Das Formular und ein Merkblatt sind unter www.leipzig.de/formulare verfügbar. Informationen gibt es auch direkt beim Amt für Umweltschutz in der Prager Straße 118-136, telefonisch unter der Rufnummer 123-3859 sowie per E-Mail an umweltschutz@leipzig.de. |
| |
|
|
|
 |
 |
|